Einzelunternehmen in der Schweiz
Was ein Einzelunternehmen mindestens aufzeichnen muss und wann eine kaufmännische Buchführung gilt.
Zwei Stufen
Nach Artikel 957 Absatz 1 OR müssen Einzelunternehmen mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr Bücher führen und Rechnung legen. Juristische Personen unterstehen dieser Pflicht unabhängig vom Umsatz.
Liegt der Umsatzerlös darunter, muss nach Artikel 957 Absatz 2 OR nur über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage Buch geführt werden. Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten sinngemäss. Eine freiwillige kaufmännische Buchführung bleibt möglich.
Das KMU-Portal des SECO beschreibt dieselbe Schwelle. Jahresklar kann aus wenigen Fragen nicht feststellen, welche Stufe auf Sie zutrifft.
Was die Steuererklärung dazu verlangt
Artikel 125 Absatz 2 DBG verlangt bei selbständiger Erwerbstätigkeit die unterzeichneten Jahresrechnungen oder, bei vereinfachter Buchführung, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen.
Die Wegleitung der ESTV zum Steuerjahr 2026 verweist auf die Fragebogen 15 und 15a. Belege sind zehn Jahre aufzubewahren.
Kanton Zug und andere Kantone
Die Wegleitung 2024 des Kantons Zug verlangt mit kaufmännischer Buchhaltung eine detaillierte Bilanz und Erfolgsrechnung, ohne sie eine detaillierte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie über geschäftliche Vermögenswerte und Schulden.
Andere Kantone haben eigene Formulare. Die eidgenössische Schwelle ersetzt diese Formulare nicht.