Anschaffungskosten, Buchwert und die Normalsätze der ESTV.
Was dazugehört
Artikel 960a OR begrenzt die Bewertung von Aktiven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und verlangt, dass nutzungsbedingter Wertverlust durch Abschreibungen zulasten der Erfolgsrechnung erfasst wird. Das gilt für die kaufmännische Rechnungslegung.
Steuerlich sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen nach Artikel 28 DBG zulässig, wenn sie verbucht oder bei vereinfachter Buchführung in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
Normalsätze
Das Merkblatt A/1995 der ESTV, in der Bibliothek der ESTV mit Datum 10. Oktober 2023, nennt Normalsätze in Prozenten des Buchwerts. Auf dem Anschaffungswert sind diese Sätze um die Hälfte zu reduzieren. Auf dem Land wird grundsätzlich nicht abgeschrieben.
Das Merkblatt sagt, dass besondere kantonale Abschreibungsverfahren für die direkte Bundessteuer anwendbar sein können, wenn sie über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen. Jahresklar übernimmt die bundesrechtlichen Normalsätze als Vorschlag und weist auf kantonale Abweichungen hin.
Beispiele: Mobiliar 25 Prozent, Produktionsmaschinen 30 Prozent, Motorfahrzeuge und Informatik 40 Prozent, Werkzeuge 45 Prozent, jeweils auf dem Buchwert.